zugetheilet / sol der Vater ihnen / innerhalb Jahres in sein Erb und Eigen / und da er die nicht hat / im Stadt-Rentebuch / oder mit gnugsamen Bürgen versicheren. In Entstehung aber solcher assecuration, sol der Vater auff der nechsten Freunde oder Tutorn Anfürderung / von dem Rath darzu angehalten werden. Und hat der Vater in denen seinen Kindern zugetheileten Gütern die Abnützungs Gerechtigkeit / biß die Kinder achtzehen Jahr vollnkömmlich erreichet / Jedoch ist er dagegen schüldig / die Zeit über seine Kinder nicht allein zu alimentiren und mit Kleidungen zu versorgen: Sondern auch da sie tüchtig zu den studien, Kauffmanschafft oder Handwercken / auff seine Kosten zu halten / Es wäre dann / daß der Vater und der Kinder nechste Freunde sich auff eine kürtzere Zeit / wegen der Abnützung / mit einander vergleichen / oder die Töchter vor Erreichung der achtzehen Jahr verheyratet würde. In denen Gütern aber / welche den Kindern nach Absterben ihrer Mutter / von ihrem Groß-Vater oder Groß-Mutter / oder andern Verwandten anerben / hat der Vater die genießliche Nützung nicht / sondern wird dieselbe den Kindern vorbehalten.
Wann auch der Mann todts verfahren / und seine Ehe-Frau sampt einem oder mehr Kindern / so sie von ihm gedragen / nachlassen würde / so lange
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_320.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)