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TITULVS III.
Von Gefällen und Erbschafften / darüber keine beständige Disposition oder Testament verordnet.
ARTICULUS 1.

So zwey Personen in den Ehestandt zusammen treten / und mit einander Kinder zeugen / Stirbet nach dem unwandelbahren Willen des Allmächtigen / ihrer beyden eins / alle Erb und Güter fallen auff den Längst-Lebenden / und ihre sämptliche Kinder. Da sich aber begebe / daß von den Kindern eins oder mehr / es seyn Söhne oder Töchter / todts verfahren wären / davon Kinder / oder auch Kindes-Kinder verhanden: Sollen die zu ihres respective Groß- oder Elter-Vaters und Mutter haereditet mit gelassen werden / jedoch / daß sie nicht in capita, den Kindern gleich / sondern Stammen und Stelle ihrer Eltern und Groß-Eltern Erben / und allein derselben Theil empfangen. So