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Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.
38.
Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen.
TITULUS. II.
Von Legaten und Geschäfften:
ARTICULUS 1.
Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_311.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_311.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)