Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 307.jpg

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seyn wolte / durch die eingesetzte Erben / oder andere / die solches belangen möchte / gebührlich und wie Recht erwiesen werden.

31.

Imgleichen / wie die Eltern schüldig seyn / ihren Kindern obgesetzter massen ihre Legitimam zu verlassen: also erfordert auch die natürliche Billigkeit / daß die Kinder / und Encklin / so keine Leibes Erben haben / wann dieselbe in Fällen und Gütern / da ihnen solches nach diesem unserm Stadt-Recht gebühren mag / testiren wollen / die Eltern in auffsteigender Lini mit der legitima auch versehen / nemlich also / daß so Vater und Mutter sämptlich / oder deren eins allein im Leben wäre / sie denselben den dritten Theil ihrer Güter / davon sie testiren können / oder auch / da Vater und Mutter nicht mehr / sondern allein Groß-Vater und Groß-Mutter im Leben wären / denselben gleich so viel zuverlassen schüldig. Wann aber die Eltern in ungleichem Gradt verhanden wären / als Vater und Groß-Vater / Mutter und Groß-Mutter / oder etliche deroselben; Ist das testirende Kind allein den nähern im Grad zu bedencken schüldig / und hat der weiter im Grad / der Erb-Gerechtigkeit halben / wider des Testierenden Willen / kein Anspruch oder Fürderung.