Item / wo eine Frau und Mann seyn / die ihr Gut zusammen geben / und keine Kinder haben / widerspricht dieselbe Gabe niemand binnen Jahr und Tag; so sol dieselbe stätt und kräfftig seyn: wer aber dieselbe Gabe beyspricht / der sol innerhalb Jahres unstete machen / mit vollkommener angestelter Klage / darauff der Rath hernacher zu gelegener Zeit mag erkennen / und Recht sprechen.
Es sol auch auff obgesetzten Fall / wann zwey Ehe-Leute zusammen ein Testament machen / und hernacher deroselben einer verstirbet / alsdann dem überlebenden Ehegatten vergönnet und zugelassen seyn / von seinem Antheil Güter / ein ander Testament auffzurichten / und das vorige so weit zu endern.
Wann aber Eheleute gesampt / oder ein jeder absonderlich / ein Testament gemacht / und darinn dem gemeinen Gut / den Kirchen / oder andern Gottes-Häusern / Hospitalen und Wäysen-Hause allhie / von ihren wolgewonnenen Gütern etwas / titulo institutionis, vel Legati, vermacht / und solches sich nicht über den
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_300.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)