alsdann dieselbe Gabe von keinen Würden. Jedoch mag solch eine Gabe kein unmündig Mensch geben / oder bevolbordten / ohne Vormundt.
Wann auch ein Mann / er sey gesundt oder kranck / bey seinem Leben eine Theilung seines Guts unter seine nechste Erben anstellen würde / und dieselbe nechste Erben / darauff solch Gut von Rechts wegen fallen möchte / und zu ihren Jahren kommen und mündig seyn / darzu fordern liesse / und in Gegenwart befragte / ob ihrer jemand solche Theilung widersprechen wolte / daß sie solches da zur Hand thun solten / schwiegen dieselben Erben alsdann / mit nicht widersprechen stille darzu / und solches mit Raths-Personen zu bezeugen / so bleibet solche Theilung stett und kräftig / jedoch mag solch eine Theilung keine Frau ohne Vormundt / noch Kinder unter ihren achtzehen Jahren / widersprechen oder vollbordten.
Da auch ein Mann unrecht gewonnen Gut hätte / und dasselbe bey seinem Leben widerkehren wolte / solches mag er wolthun von seinen Erbgütern / ohne Widerspruch der Erben / wofern er sonsten keine Güter hat.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_297.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)