Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 293.jpg

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dasselbe Testament zu Rath confirmiret / einer aus den beyden Raths-Personen / so bey Auffrichtung solches Testaments gewesen / so sol der überlebende Rathmann / bey seinem geleisteten Raths-Eyde schweren / daß er mit demselben an und über solchem Testament gewesen. Und also sol es auch in allen andern Fällen und Sachen / darzu zwo Raths-Personen / von des Raths wegen geschickt / gehalten werden.

2.

Wofern aber man der Rathsherrn / zu Auffrichtung eines Testaments / nicht mächtig werden könte / als nemlichen in gefährlichen Sterbensläufften / oder anderer Uhrsach und Verhinderung wegen / so mag dasselbig in Gegenwertigkeit zweyer Erbgesessener Bürger / und des Secretarii, oder an statt desselben / wo man den auch nicht haben möchte / eines beglaubten offenbahren Notarij, an Erlaubnüß des worthaltenden Bürgermeisters beschehen / auff Maß und Form / wie nechst zuvor von Raths-Personen geordnet.

3.

Wolte auch jemand aus sonderbahren bewegenden Uhrsachen / lieber nach Ordnung und Zierlichkeit der gemeinen beschriebenen Käyserlichen Rechten / sein Testament aufrichten / dann obgesetzter heilsahmer