Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 284.jpg

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neben des Raths geschwornen Zimmer- und Maurleuten bey sein Gebäude gehen mügen / und ihm eine rechtmäßige Speermasse geben / darnach er sich in seinem bauen zu richten habe.

3.

Da aber jemand von den Caspelherrn / und den geschwornen Zimmer- und Maurleuten eine Speermasse gegeben wäre / und derselbige sich deroselben im bauende nicht würde gleichmässig verhalten / und darüber geklagt würde / sol demselben / der solch Gebäude verfertiget / sein Arbeit verbotten / und nach Gelegenheit der Verbrechung / andern zum Abscheu / von dem Rathe ernstlichen gestraffet / und das Gebäude in den rechtmässigen Standt wieder gebracht werden.

4.

Wer eine Außlucht[1] gegen die Strassen bauen lassen wil / dem sol eine Elle außzufahren gegönnet werden / und nicht mehr; nach dem Wasser aber sollen zwo Ellen / mit den Löven außzufahren nachgegeben werden / so fern es das Ort / da gebauet werden sol / bequemlich erleiden wil. Rücket und fahret jemand ferner heraus / der Zimmermann / Tischer / oder Steinmetzer / der die Außlucht gebauet / sol in Poen zehen Reichsthaler verfallen seyn / und


  1. befensterter Vorsprung aus der Gebäudefront als Teil des Innenraumes, siehe Artikel in der Wikipedia