Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 280.jpg

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verböddemet / es sey das gantze Schiff / oder ein Theil desselbigen / dem jenigen / so das Geld auff Böddemerey außgethan / transportiren und überweisen. Im fall aber beweiset werden könte / daß der Schiffer / ohne dringende Noth / das Schif / oder ein Part / mit Böddemereyen höher beschweret hätte / als das Schiff / oder ein Part / wann es zu bestimbter Hafe glücklich angelangt / nach erfahrner Schifleute umpartheylicher Erkäntnüß / sammt der verdienten Fracht / werth wäre gewesen / so sol gegen den Schiffer / wie in vorhergehendem Articul geordnet / verfahren werden / und der / oder die jenigen / so das Geld außgethan / nicht destoweniger aus seinen Gütern sich ihres Nachstandes zuerholen befugt seyn.

6.

Von Böddemerey-Geld / ist man nicht schüldig einige Haverey zubezahlen.

7.

Es mag ein Schiffer / so geboddemet hat / seine Reise wol kürtzen / aber ohne Consent und Vorwissen des jenigen / so ihm Geld auff Böddemerey gethan / nicht verlängern.