Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 278.jpg

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TITULVS XVIII.
Von Böddemerey.[1]
ARTICULUS 1.

Es sol kein Schiffer an dem Orte / da die Redere und Schiffs-Freunde gesessen / und gegenwärtig seyn / mehr Geld auff Böddemerey nehmen / als auff sein eigen Part / so er im Schiffe hat; wer aber in diesem Fall / dem Schiffer mehr auff Böddemerey außthut / als sein Part sich erstrecket / der mag sich an des Schiffers Person und Gütern alleine erholen / und seyn die andern Schiffs-Redere darzu zu antworten nicht schüldig.

2.

Nimpt ein Schiffer bey den Redern und Schiffs-Freunden / nach Inhalt des vorgesetzten Articuls / oder auch sonsten ausserhalb Landes / Geld auff Böddemerey / so sol allewege der jenige / welcher die älteste Verschreibung beweißlich ein zuwenden hat / praeferirt und vorgezogen werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Siehe Wikipedia-Artikel: Bodmerei