Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 271.jpg

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Es müssen gleichwol dieselben Güter mit gelden / den Schaden der geworffenen Güter / nach dem Taxt als sie zu der Zeit werth seyn / und nicht nach der Werthe / den sie hatten / ehe dann sie verdorben seyn.

5.

Wäre es auch daß man Ungewitters halben Gut würffe / aus einem Schiffe in die See / und die See / in der Werffung in das Schif käme / und nehme dar Gut von der Bord / in der Zeit als man würffe / vor oder nach / und das Gut geräumet wäre von dem andern Gute / dar es mit belegt war / daß die See also außgeworffen hätte / und man daß beweisen möchte mit dem Schiffer / und den jenigen die in dem Schiffe wären: so sol man das Gut / das die See also außgeworffen hat / zu Rechte gelten / gleich andern geworffenen Gütern.

6.

Wann jemand geworffene Güter wieder erlangt / so darf man dieselben nicht gelten / seyn sie aber vergolten / so sol er das Geld erstatten / oder er sol die Güter lassen folgen / denen / die sie haben müssen gelten.