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Von den Schiffern und Schiffs-Volcke:
ARTICULUS 1.Ein jeglicher unser Bürger sol führen ein rothen Flüger / und wer das nicht thut / der sol es bessern mit drey Marck Silbers zu der Stadt Nutze / es sey dann / daß er ihn ablege von Angstes wegen / und so einig Gast einen rothen Flüger führet / der sol dieselbe Straff erlegen / wird er an unserm Recht darumb beklaget.
Liegen Schiffe bey einander in einen engen Haven / und der jenige / welcher sein Ancker am ersten geworffen / oder gesetzt hat / zu dem andern so letzt gesetzt / spricht / er möge sein Ancker leichten / und ferner absetzen / dann er liege ihm zu nahe / weigerte sich derselbe das
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_245.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_245.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)