Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 242.jpg

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dadurch der Befehlhaber nicht gefähret werden / wofern zu dero Zeit / als der Kauff beschehen / die Käuffer also bewandt gewesen / daß ihnen auch andere fleissige Händler getrauet hätten.

8.

Gibt einer jemande dermassen Befehl / als ihm zum besten gedeuchte / zuhandeln / solches sol hernacher auff gutem Glauben / und sonder Gefahr / verstanden werden.

9.

Wann einer etwas befohlen hätte zu kauffen / und daß hernacher wieder würde verboten / wofern das Gut gekaufft ist / ehe dann das geschehnes Verboth der Befehlhaber erfahren / dieses falls bleibet gleichwol der / so es befohlen zu kauffen / verpflichtet.

10.

Durch tödtlichen Abgang / so wol desselbigen / der da befehlet / als dessen dem befohlen ist / wofern alles noch in vorigem Stande beruhet / wird das Mandat erloschen / und sollen alle Kosten / so auff Verfolg des Mandats unter gutem Glauben auffgewendet / in allewege entrichtet werden. Um im falle der Befehlhaber