Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 241.jpg

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4.

Welcher von jemande eine Vollmacht / oder Geld annimpt / umb Wahren oder Güter einzukauffen / und demselben nicht nachkömpt / der ist dem Befehlgeber / allen dahero erwachsenden Schaden und Interesse abzutragen verpflichtet.

5.

Gebe auch jemand Vollmacht etwas zu verkauffen / oder zu vermiehten / so wird zugleich dardurch verstanden / das derselbige Befehlhaber auch das Kauff- und Mieht-Geld einzufordern und zu empfangen / Macht haben sol.

6.

Welcher Mann von jemande Vollmacht hat / umb Geld zu empfangen / derselbe kan sich keine Gewalt nehmen / längere Zeit zu der Bezahlung zuverstatten.

7.

Würde einer auff empfangenen Befehl auff Zeit und Termin / jemande Güter verkauffen / und die Käuffer darnach in discredit gerahten / so sol