und zu vollenziehen verbunden / und derselbige / welcher die Vollmacht angenommen / aber übertreten hat / kan nicht den Befehlgeber / sondern der Befehlgeber diesen / der wider den Befehl gehandelt / besprechen.
Würde jemand einen guten Freund / dem andern bittlich commendiren / so sol er dardurch nicht verpflichtet werden; und hinwiederumb / da einer nicht aus Vorsatze / wie ein Anwald / sondern aus Freundschafft / zu dienen sich anerbeut / wird damit zur Anwaldschafft nicht verpflichtet.
Ein jeglicher so einen Befehl außzurichten über sich genommen / ist dabey allen müglichen Fleiß anzuwenden schüldig; und derowegen / so durch seine Schuld / Fahrlässigkeit oder Versäumnüß / einiger Schade beschicht / ist er denselben zuerstatten / aber gar nicht / was durch einen unvorsehnlichen Fall sich zuträgt / darzu zu antworten verpflichtet / es wäre dann Sache / daß er solches auff seine Gefahr angenommen / dabey es billich bleibet.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_240.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)