Tage im Sterb-Hause und sonst verhandene / und ihrem verstorbenen Ehe-Manne / und ihr zugehörige beschwerte Güter / ihren Creditorn hat abgetreten) Eltern oder verwandte Freunde dieselbe aus ihren eigenen Gütern wiederumb außsteuren / so können des verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, so wenig die Wittwe / als auch ihren andern Ehe-Mann / ferner nicht besprechen. Da aber die Wittwe und ihr ander Ehe-Mann / sich des ersten Ehe-Mannes Güter / es sey viel oder wenig / beweißlich angemasset hätten / so seyn sie auch auff den Fall / zu den nachstehenden Schulden des ersten verstorbenen Ehe-Mannes Creditorn, zu antworten verbunden.
Ein jeder sol seinem empfangenem Befehl fleissig folgen / und denselben nicht überschreiten; auch da er einmahl den Befehl angenommen / ist er demselben nachzusetzen
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_239.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)