Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 232.jpg

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14.

Wird jemand durch eines Erbahrn Raths Urtheil und Recht überwunden / daß er in gehabter Mascopey sich betrieglich und hinderlistig verhalten hat / der sol für keinen ehrlichen Mann hinführo geachtet werden.


TITULUS XI.
Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz:
ARTICULUS 1.

Wann zwo unmündige Personen / aus freyem Willen / mit Bevollbortung ihrer Eltern / in unverbottenem Grad sich mit einander ehelich einlassen und verbinden / solches wird für eine rechte Ehe geachtet.