Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 231.jpg

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11.

Machet einer / so in der Mascopey sitzet / Pancorot / und verlaufft seine Güter / so ist die Mascopey dadurch getrennet und auffgehoben.

12.

Nach geendigter Mascopey sol der eine Geselle dem andern eine beständige auffrichtige Rechnung / vermittelst eines rechtmässigen auffrichtigen Kauffmanns-Buch und Inventarij, oder auch / da es die Gelegeneheit und Umbstände der Sachen erfordern wird / seines leiblichen Eydes / zuthun schüldig seyn. Wiewol aus erheblichen fürfallenden Uhrsachen / auch in wehrender Mascopey solche Rechnung kan gefordert werden.

13.

Wann ein Mascopey-Geselle / bey ihrem gemeinen Gute so fleissig und treulich / als bey seinem eigenen handelt / so kan er nicht beschüldiget werden. Da er aber unachtsam und leichtsinnig damit umbgehet / etwas davon verspielet / oder sonst unnöthig / und in Sachen der Mascopey nicht zugehörich / außgeben wird / solches sol er allein zahlen / und kan ihm in der Rechnung keines weges vor gut geachtet werden.