auch die andern / so weit sich ihre Mascopey erstrecket / gehalten seyn. Was aber ausserhalb der Mascopey / oder wann die ihre Endschaft gewonnen hat / von dem einen gehandelt wird / darzu darff der ander nicht antworten / und mag ein jeder der hiedurch Schaden empfindet / sich selbst beymessen / daß er der Personen Gelegenheit und Zustandt / damit er den Contract geschlossen / nicht besser nachgefraget hat.
Stirbet einer von den Mascopey-Brüdern / so ist die Gemeinschafft dadurch auffgehoben / und ist der Erbe in der Mascopey zu bleiben unverbunden / doch so von seinem Vorfahren ein gewisser Handel angefangen / und Unkostung darauff gewandt / ist der Erbe schüldig / denselben Handel auff Gewinn und Verlust zu vollenbringen.
Niemand ist schüldig / in einer / ohne gewisse bestimmte Zeit / gehaltenen Companey / wider seinen Willen zuverharren / besondern mag derselbigen nach seinem Gefallen / doch ohne Betrug und Hinderlistigkeit / renunciiren.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_230.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)