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Was Mascopey-Brüder im Anfang ihrer Gesellschaft mit einander abreden und bedingen / solches sol zu jeder Zeit / wann es der natürlichen Billigkeit gemäß / stätt und fest gehalten werden.

4.

Wann zween oder mehr in einer Mascopey zusammen treten ohn alle Vorworte / wie es mit dem Gewinn und Verlust sol gehalten werden / und folgends Streit zwischen ihnen vorfällt / so sol ein jeder des Glücks und Unglücks / nach dem er Geld / Wahre oder Arbeit zu der Gemeinschafft angewandt / pro portione Geometrica[1], zugeniessen haben.

5.

Hat einer zu der Mascopey eine genandte Summ Gelds / als fünffhundert Marck Lübisch / eingelegt / und der ander den Unlust / Mühe und Arbeit / dem Gelde gleich / ein oder mehr Jahre allein getragen / und nach zugelegter Rechnung befindlich / daß aller angewandter Fleiß und Arbeit vergeblich / und genau der eingelegte Häuptstul verhanden / so sol derselbige Häuptstul bey dem so ihn eingelegt / verbleiben: Würde aber ein ehrliches damit gewonnen seyn / so sol der erste sein eingelegtes


  1. nach geometrischer Proportion, d. h. proportional
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unbekannt: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. , Hamburg ca. 1680, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_228.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)