Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 220.jpg

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und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.


TITULUS IX.
Von Miethen und Vermieten:
ARTICULUS 1.

Welcher Knecht auff Petri[1] / Ostern oder Michaelis[2] / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten

2.

Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 29. Juni
  2. 29. September