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und verkürtzet / derselbige ist den getroffenen Kauff zu halten nicht schüldig.
Welcher Knecht auff Petri[1] / Ostern oder Michaelis[2] / sich vermiehtet / der muß in die vierdte Woche darnach zu Dienste treten / doch Ampts-Knechte sollen jedes Ammts üblichem Gebrauche und Rullen nach / in diesem Fall sich gemäß verhalten
Wann ein gemiehteter Knecht nicht zu Dienste gehen wil / so muß er seinem Herrn das halbe Lohn / darumb er gedinget war / bezahlen: wie imgleichen der Herr / wann er den Knecht nicht annehmen wil / hierzu verpflichtet ist.
Anmerkungen (Wikisource)
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_220.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_220.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)