Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 210.jpg

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dritte / zun Ehren dessen der den Wechsel-Brieff außgegeben / acceptiren; und wann derselbige die Bezahlung gethan / und durch transport den Wechsel-Brieff empfangen / hat er die Action gegen den Debitorn, von demselben die Bezahlung wieder zu suchen / oder er lasse protestiren / acceptire den Wechsel-Brieff / und bezahle / und nehme zu sich den Wechsel-Brieff mit dem Protest, damit er das Seine könne wiederforderen / und dieselbe dritte Persone ist in Krafft der Acceptation schüldig / den Wechsel-Brieff zubezahlen.

10.

Es sol niemand einigen Wechsel-brieff bezahlen / ehe und zuvor daß derselbige betagt und verfallen / dann da es sich begebe / daß derselbe / an den die Bezahlung vor der Zeit geschehen / inmittelst fallirte; auff solchen Fall ist sodane Bezahlung zu Nachtheil und Gefahr desselben / der den Wechsel-Brieff vor der Zeit bezahlet hat.

11.

Es mag auch der jenige / der die Summa oder Pfenninge / in dem Wechsel-brieffe gemeldet / außgezählet / als Herr des Wechsels / die Commission darinne begriffen / widerruffen / oder widerruffen lassen / durch denselben der den Wechsel-brieff re integra geschrieben / ehe und zuvor der Acceptant denselben bezahlet / Es wäre dann / daß der jenige / an den der Wechsel-brieff zubezahlen gelanget /