Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 208.jpg

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Fleisse das Geld zu forderen nichts lassen erwinden. Da aber der acceptator in der Bezahlung säumig befunden würde / sol der Einhaber des Wechselbrieffes innerhalb zwölff Tagen zu protestiren schüldig seyn / und sol ihm dieselbe Zeit / wo fern er fleissig gefordert / und inmittelst keine novation, pacta und andere Gedinge mit dem acceptatorn gemacht hat / unnachtheilig seyn. Würde er aber nach Verlauff der zwölff Tagen erst protestiren; So hat er damit seine Anspruch an dem Principal Auffnehmer verlohren / und muß sich an den acceptatorn halten / es werde dann das Sonntage oder heilige Tage einfielen / darauff kein protest mag gemacht werden.

5.

Wann einer einen Wechselbrieff zu sich nimmt / und gelobet zu acceptiren, der sol zubezahlen schüldig seyn.

6.

Wird jemande ein Wechselbrieff zu acceptiren gegeben / und derselbige solchen drey Börsezeit sich behält / und der vorige Einhaber des Wechselbrieffes ihn wieder abfordert / aber nicht wieder bekommen kan / so sol derselbe vor vollnkömmlich acceptiret gehalten / und wann derselbe verfallen / von dem / der den