Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 201.jpg

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5.

Die Bürgschafft kan weiter nicht / dann die Wort deroselben lauten / außgestrecket werden / darümb / wann einer zum Bürgen gesetzet vor Schuld: So muß er zwar / auff den Fall der Nicht-Haltung / die Schuld bezahlen / aber für den Schaden darff er nicht antworten / sondern der Principal muß denn gelten und richtig machen / es were dann ein anders außdrücklich paciscirt und bedingt.

6.

Dann so ein Bürge / so wol vor die Rente / Interesse und Schaden / als vor die Hauptsumma sich verpflichtet / ist er auch solches / dafür er sich verpflichtet / auff den Fall der Nicht-Haltung des Principalis / wann er darümb besprochen wird / abzutragen schüldig.

7.

Die Bürgen haben dreyer Wolthaten sich im Rechten zugebrauchen / als nemlich vors erst / das ehe und zuvor der Principalis excutiirt, und Unzahlbahr befunden / die Bürgen nicht mügen / zur Zahlung angehalten werden / es were dann Sache / das sie sich solcher Exception Excussionis Principalis außdrücklich begeben; also auch / wann ein oder mehr Bürgen sich / als selbstschüldige