In allen Obligationen und Handlungen / es sey dann dasselbe außdrücklich in den Rechten verbothen / können Bürgen genommen werden / welche nicht allein sich / sondern auch ihre Erben / verbinden / ob gleich derer in der Verschreibung nicht gedacht wird / es were dann / das in der Verschreibung außdrücklich bescheiden / das an stat des Bürgen / so versterben möchte / der Schüldiger dem Gläubiger einen andern Bürgen setzen solte / dann auff sothanen Fall haben die Erben des verstorbenen Bürgen sich excipiendo zu schützen: Aber in malefitz Sachen / als Diebstal / Raub / Morgen / und dergleichen / so jemand auff handhaffter That begriffen / hat derselbe keiner Bürgen zu geniessen. Weren aber in Verbrechungen also beschaffen / das sie nicht an Leib und Leben giengen / können dafür
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 191. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_199.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)