Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 198.jpg

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ist / zu bezahlen / so trit derselbig / auff den Fall er solches bedinget / an dessen stet / der mit solchem Gelde außgelöset und bezahlt worden.

16.

Wann jemande ein Gut zu treuen Händen verwahrlich zugestellet / und von demselben / unwissent des deponenten, verendert und verthan were: Sol solches vor allen andern Schülden / so keine außdrückliche oder stillschweigende Verpfändung haben / aus des Depositarii Gütern bezahlet werden / ist es aber noch verhanden: So wird solches dem deponenten oder seinen Erben / für allen andern Creditorn billig gefolget.

17.

Nach diesem / wann die Gläubigere / so entweder außdrückliche bedingte oder stillschweigende Verpfändung haben / allesampt bezahlet seyn: Sollen die jenige / so keine Verpfändung haben / nach advenant oder Anzahl eines jeden Schulde / ohne einig unterscheid des datums, so weit sich des Schuldeners Güter erstrecken / zugleich ihre Bezahlung empfangen.