Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 196.jpg

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derselbigen nichts Eigenes gehabt / oder auch seinen berühmten Brautschatz frey einbringen könte: So sollen der Jungfrauen oder Witwen Güter / vor die Schuld so vorhin gemacht / sie haben in wehrender Ehe Kinder mit einander erzeuget oder nicht / keines weges gehalten oder verpflichtet seyn / und sol derselbig seiner Haußfrauen Hauptstul / ohne der Freunde Willen zu beschweren nicht mächtig seyn.

12.

Nach diesen sollen alle andere Gläubigere / deren Schülde im Stadt Buche nicht vergewisset / und doch entweder außdrücklich bedingte / oder stillschweigende Verpfändunge haben / nach eines jeden dato so sol an der Hauptsummen / als hinterstelligen verfallenen Zinsen / bezahlt werden. Was aber Hauptsummen / so im Stadt-Buche geschrieben stehen / belangen thut / sol der jüngste Gläubiger / der das Erbe zu entsetzen sich im Gerichte erkläret hat / den jenigen / so vor ihm ältere Verpfändung im Stadt-Buch haben / mehr nicht dann eines Jahrs betagte / und des angefangenen Jahrs fällige Rente / neben dem Hauptstuel / zu bezahlen verpflichten seyn / jedoch ist gedachten ältern Creditorn ihre action wegen dero von etlichen Jahren auffgewachsenen Renten / gegen den Debitorn hiermit nicht benommen / sondern es haben auch gemeldte Gläubigere in Concursu Creditorum, gedachter