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TITULUS V.
Vom Vorgange der
Gläubiger in Pfandschafften /
und sonsten:
ARTICULUS 1.

Wann wegen Vorzugs der Gläubiger Streit vorfällt / so sol zu forderst / was vor dem Rathe verlassen / und in das Stadt-Buch verzeichnet worden / allen andern Verpfändungen / so nicht vor dem Rathe beschehen und eingeschrieben / vorgezogen werden / Und unter diesen sollen allewege die Aeltere den Fürgang haben / oder aber / da mehr Verpfändung zugleich auff einen Tag vor dem Rath beschehen / und eingeschrieben worden / alsdann die Gläubiger zugleich / doch nach Anzahl ihrer jeden Schulden / zugelassen werden / Es wäre dann Sache / daß die Partheyen sich anders verglichen.