das Pfand innerhalb gewisser vorbestimbter Zeit nicht wieder eingelöset / und die Schuld bezahlet wird / alsdann dasselbig Pfand des Gläubigers eigen seyn solle / und fürder nicht mehr eingelöset werden möge / sondern ist solch Geding / als wucherlich / wann es gleich mit einem Eyde betheuret wäre / für nichtig und krafftloß zu halten.
Dann / wann und zu welcher Zeit die Schuld / oder anders / darumb ein Pfand eingesetzt / vollenkömmlich bezahlet / und derohalben eine Vergnügung beschehen / so ist der Einhaber schüldig / das Pfand wieder zu geben.
Wann jemand ein Hauß / Schiff / Keller / Gemach oder dergleichen / umb eine gewisse Häure oder Zinse mietet: So ist das jenige / was von Haußgerath oder anderer fahrender Haab ihm zugehörig darein gebracht / dem Hauß- und Eigenthummsherren umb die versprochene Zinß und alle Beschadung so dem verheureten Hause und Gemach durch des Einwohners Unfleiß zustehet / stillschweigend und ohne einig Vorgeding verpfändet / und hat derselbige Haußherr Macht / desselben Haußgerath und andere eingebrachte Wahren und Güter / so viel die verfallene Haußzinß und Schaden sich
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_188.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)