Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 182.jpg

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13.

So aber einer / Schwerdt / Messer / Büchsen / oder andere dergleichen Waffen / zu getreuer Hand einem andern verwahrlich übergeben hätte / und derselb in seiner Unsinnigkeit / oder in grimmigen Sinn und Zorn solches wieder forderte / also das dahero Schade zubesorgen: So ist man solche Waffen zur selbigen Zeit zugeben und folgen zu lassen nicht schüldig.

14.

Im gleichen / da ihrer zween oder mehr / einig Gut hinderlegten / und ihr einer / ohne des andern Beyseyn oder Befehlig dasselbig wieder forderte: So ist der Depositarius oder Einhalter dasselbe heraus zugeben nicht schüldig / er würde dann gnugsam versichert / ihn deßwegen gegen den andern Schadloß zu halten / oder das Anfänglich beding were / das solch Gut jedem auff sein Erforden solte zugestellet werden:

15.

Ebener massen auch / da das hinterlegte Gut mit Recht und Gericht verboten und arrestirt würde / ist man dasselbige vor Erledigung des Arrests hinaus zugeben nicht verpflichtet.