Wann in Hispania / oder andern Königreichen oder Provincien etwas were also deponiret worden / das solches allhie in Hamburg / oder andern Oertern / wieder gegeben werden solte: So sol dasselbige nicht auff dessen / darbey es in deposito gelegt / sondern des deponenten Unkostung / geschehen.
Wo einer von jemande etliche Gelder bey sich versiegelt in Verwahrung hätte / mit dem Beding / das er so viel wieder heraus geben solte / und folgends solche Gelder in seinen Nutz wendete / der ist post moram[1] Zinse davon zugeben schüldig. Wie imgleichen auch / so er solch deponirt Gut / ohne Vorwissen des deponenten oder Eigenthümers / zu eigenem Vortheil brauchen würde.
Da eine eine Frau von hie / in abgelegene Königreiche oder Lande / zu ihrem Manne verreisen / und einen verschlossenen Kasten mit ihren Kleidern und Briefen einem guten Freunde anbetrauen würde / mit Verordnung / wo fern sie tods verführe / solches ihrem Sohn zu behändigen / solches sol alsdann dem Sohn / und nicht dem Manne / gefolget und gelassen werden.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_180.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)