Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 178.jpg

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oder geraubt würde / oder durch Brand ümbkäme / und er solchen unversehnlichen Fall / wie Recht beweisen / und dann ferner bey seinem Eyde erhalten könte / das solches ohne seine Schuld geschehen: So ist er von ferner Anspruch gefreyet. Wie es auch in dem Fall / wann einem von andern Viehe oder Quick[1] vertrauet / und dasselbe stirbet / auff eydliche Betheurung / ebenmässig sol gehalten werden.

3.

Würde jemand dem Wirth in der Herberge / oder im Kruge / oder Badstuben / seinen Wetzschger[2] / Kleider / oder was es sonst seyn möchte / fleissig auffzuheben befehlen / und solch Gut abhändig gemacht / oder verlohren / so seyn die Wirthe / wo ferne sie keine Belohnung dafür begehret / oder empfangen / auch weiters nicht / sondern wo fern sie jenige Gefährlichkeit darbey gebraucht / darzu zu antworten verbunden. Da sie aber ümb eine Belohung sich zu solcher Verwahrung verpflichtig gemacht: So müssen sie auch / als die sich darzu vermietet / dasselbe verantworten.

4.

Hätte einer deponirtes Gut verkaufft / und solches darnach wieder gelöset / in meynung / es ferner als ein depositum in getreuer Verwahrung zubehalten /


  1. Vieh, Tier (DRW)
  2. Mantelsack, Aanhängetasche, Geldtasche (DW)