Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 177.jpg

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TITULVS III.
Von Gütern / so zu
treuer Hand gegeben und hinterlegt werden:
ARTICULUS 1.

Wann jemande von einem andern Geld / Kleinodt / Brieffe / oder anders / Liegend oder Fahrend / zu getreuen Händen befohlen und eingegeben worden: So sol derselbe solches getreulich / als sein eigen Gut / bewahren / und da er das nicht thäte / sondern aus seiner Verwahrlosung und grosser Versäumnüß dasselb / so ihm verwahrlich zu behalten zugestellet / beschädiget / geärgert oder verlohren würde / ist er solchen Schaden zuerstatten und zubezaheln schüldig.

2.

Da aber solches zu jemands treuen Händen / eingeantwortetes Gut / von andern gestohlen