erstlich verliehen oder versetzt hat / darauff / wieder den Einhaber desselben / wo fern der jenige solches mit guten Titul an sich gebracht / keine Forderung haben / sondern muß sich deßwegen an denselben / welchem er es geliehen oder versetzt hat / oder so derselbige verstorben / an dessen Erben halten.
Hingegen auch da der Commodatarius oder Entlehner / wegen Untüglichkeit oder Gebrechen des entliehenen Guts / so ihm von dem Verleiher wissentlich verschwiegen / oder das ihm dasselbe / ehe er es zu seinem Nutzen gebrauchen müge / wieder abgefordert würde / einigen beweißlichen Schaden genommen: So ist er deßhalben / wie nicht weiniger auch wegen auffgewandten Kosten / doch zimlichen Unterhalt und Futter davon abgezogen / wieder den Verleiher Spruch und Forderung anzustellen billig befugt.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_176.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)