Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 170.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Mitgabe / und ehe er die eingenommene Gelder in dem alten Werth gebrauchen können / geschehen / suppliret werden.

16.

Wann auch aus einem Testament / Codicil, seiner Ubergabe auff den Todes Fall gerichtet / oder dergleichen letzten Willen / Goldgülden / Thaler / oder andere grobe Müntze bezahlet werden müssen / und der Debitor nicht in mora solvendi gewesen ist: So sol die Zeit des gemachten letzten Willens angesehen / und die Müntze nach dem Werth / welchen sie zur selben Zeit gehabt / bezahlet werden / es were dann / das etwas an statt der legitimiæ verlassen / und vor dem Zahl Termin Enderung der Müntze erfolget / auff den Fall sol von dem Debitore, wo ferne die Müntze gestiegen / das augmentum oder Zuwachs nicht abgezogen / da sie aber gefallen / das decrementum oder Abgang / erfüllet werden.

17.

Hätten auch einer oder mehr Unserer Bürgert und Unterthanen eine Societet oder Gesellschaft gemacht / etliche Gelder unter einer oder vielerley Sorten zusammen gelegt / und sich daneben verglichen / das einem jeden seine eingelegte Quota in gleichmässiger Müntze wieder heraus gegeben werden solte: So sol nach geendigter