Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 166.jpg

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6.

Dem Erbe und Häuser / oder Erb-Zinß und Rente in dieser Stadt-Buche zugeschrieben stehen / der sol dieselbe niemand verlassen / noch verkauffen / oder sonst verenderen / es geschehe dann vor dem Rath dieser Stadt / und geschehe das anders / so sol es machtloß und von keinen Wehrden seyn.

7.

Were jemand einem andern Geld schüldig / und demselben solche Schuld würcklich bezahlte / also das er darmit wol friedig / und daran ein gutes begnügen hätte / und gleichwohl hernach von demselben Gläubiger / als wann er ihm zu wenig in der Bezahlung hätte entrichtet / würde mit Rechte besprochen / und derselbe / der solche Schuld hätte bezahlet / bey seinem Eyde / das er die völlige Bezahlung gethan / erhalten würde: So ist er damit von des Gläubigers Anspruch entfreyet.

8.

Weil auch der Debitor, so bald er das geliehenes Ding empfangen / und in seine Gewehr bracht / desselbigen ein Herr wird: So ist er allen Schaden / der sich hernacher mit dem Angeliehenen begibt / oder auch / do dasselbige verlohren oder verdorben würde / allein