Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 165.jpg

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4.

Der jenige so Geld außleihet / mag von jeder hundert Jährlich biß auff Sechs / und nicht darüber / an Zinß und Rente bedingen / ihm versprechen und verschreiben lassen / were aber solches nicht geschehen / und der Schüldiger in bestimmter Zeit keine Bezahlung thäte: So mag dennoch von dero Zeit an / das er säumig worden / an statt Interesse biß auff Sechs von hundert / vor ein jedes Jahr gerechnet / und zu Rechte gefordert werden. Und stehet ferners zu des Gläubigers wilkühr und gefallen / solch Interesse anzunehmen / oder auch diß falls auff ein mehrers sonderlichen Beweiß zuführen / und Ordnung der Rechte zu verfahren.

5.

Ebenmässig mag einer Erb-Zinß / zu Latein annues reditus genandt / in Häusern / liegenden Gründen / und sonsten / mit grobem Gelde und Marckstücken / wie von Alters ist herkommen / und dann / jetzigem gewöhnlichem Gebrauche nach / mit Müntze-Gelde / vor jede hundert Marck-Müntze Jährlich fünffe / biß auff / sechs Marck Geldes / und nicht höher oder mehr kauffen / dann was über fünff oder sechs von jedem hundert an Rente bedinget oder gekauffet wird / solches ist Wucher zu achten.