Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 158.jpg

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oder Verpflichtung / das sie die gelösete Geldere / alsbald in das Gerichte lieferen wollen / alle des Flüchtigen oder Verstorbenen Debitorn allhie in dieser Stadt und derselben Gebiethe verhandene Güter / und ausstehende Schülde / sollen eingeantwortet werden / welche dieselben / vermittelst des von dem Gerichts-Schreiber gehaltenen Inventarii, empfangen / einmahnen / die Wahren verkauffen / die Gelder dafür erheben / und biß zu ordentlichem Außtrag des Rechtens getreulich verwalten sollen.

6.

Würde dann der Flüchtige Debitor in viertzehen Tagen oder drey Wochen / den nechsten nach beschehenem Anschlage / mit Benennung aller seiner Creditorn, ümb ein Gleidt / sich mit denselben zu vertragen / anhalten / und seine Creditorn, die dieser Stadt Bürgere seyn / alle sämptlich darein willigten: So sol er herein in die Stadt auff viertzehen Tage / oder nach gestalt der Sachen auff eine längere Zeit / zum Vertrage von Uns geleitet werden.

7.

So dann der Vertrag / von den Gläubigern und Schüldenern gäntzlich geschlossen / und