Begleiten lassen / und aber solche betriegliche und schädliche Handlungen / die sich einem Diebstal wol vergleichen / dem gemeinen Nutz / Handthierung und Kauffmanschafft / zu unträglichen Schaden und Nachtheil gereichen / und derowegen gegen solche muthwillige Bancorothierer / als dem Gemeinen- und Privat-Nutzen / schädliche / nachtheilige Personen / andern zum abscheulichen Exempel / billich mit ernst zuverfahren ist: So wollen und ordnen Wir / das obgedachte Falliten[1] / in dieser Stadt und Gebiethe nicht sollen geleitet / sondern wann sie betreten / in gefängliche Hafft genommen / und auff den Winserbaum verwahrlich enthalten werden. Und da sie / nach beschehener Vergleichung mit ihren Creditorn, wieder zu Häußlichen Wohnungen kommen / alsdann zu keinen Dignitäten gezogen werden sollen.
Wann auch die Creditorn, nach beschehener Außtrettung / oder gefänglicher Verhafftung obgedachter / oder auch nach tödtlichem Abgang dero in Schülden vertiefften Debitorn, bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern ümb fernere Hülff anlangen werden / sol ihnen auff des Flüchtigen / eingezogenen / oder verstorbenen Haab und Güter ein Arrest vergönnet und gelegt / auch dieselben alsbald durch den Gericht-Schreiber Inventiret werden. Und damit sich niemand / seiner Unwissenheit halben zuentschüldigen habe /
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Bankrotteure
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_155.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)