Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 152.jpg

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3.

Würde aber nach verlauff Jahrs und Tags die Entsetzung / oder sonst die contentation und Bezahlung nicht geschehen: So sol auff Anforderung des Klägers / dem Beklagten / aus Befehl des Raths / durch den Voigt angemeldet werden / aus dem Erbe zufahren / und bleibt er darüber / und dem Gebot zu wider / viertzehen Nacht in dem Erbe sitzen / sol er solches bessern mit drey Pfund / und man sol ihm anderweits in acht Tagen aus dem Erbe zufahren gebieten / thut er das nicht / er sol es abermahl mit drey Pfund besseren / alsdann sol man ihm gebieten zum dritten mahl / über Quernacht daraus zufahren / bleibet er darüber ungehorsamlich im Erbe besitzen / so sol ihn der Brogk-Voigt / welchem dafür sechs Schilling Lübisch sollen gegeben werden / bey der Hand daraus leiten / und von der Zeit an / sol die Verwaltung des Erbes bey dem Kläger seyn / welcher auch / zuerlangung dero ihm zu erkandter Schuld / oder eigenthümmlichen Gerechtigkeit des verfolgeten Erbes / ein Proclama im Niedern-Gerichte bitten / und öffentlich am Rathhauß anschlagen lassen sol / darin einem jeden / so auff dasselbe Erbe / wegen des Beklagten / Zuspruch zu haben vermeynet / Sächsische Frist[1] pro termino peremptoriali sol angesetztt werden / da dann in angesetzter Zeit niemand erscheinet / der besser Recht fürbringet / oder auch das Erbe entsetzen würde: So sol der Kläger von der Zeit an das Erbe oder Hauß / dem Beklagten zu


  1. Ursprung im sächsischen Recht, umfasst eine Zeit von sechs Wochen und drei Tagen