dann nichts mehr gebohten wird / sol es dem Gläubiger / ümb das von ihm gesetztes Kauffgeld / zugeschlagen werden. Solte dann das Kauffgeld sich höher / als des Gläubigers Schuld / erstrecken / sol er dem Schüldener die Ubermasse heraus geben.
Ist aber der Kläger in des Schüldeners Erbe oder Hauß immittiret, und ihm der Rinck gelieffert: So sol er / so bald Verlassung gehalten wird / in offener Audientz vor den Rath treten / und vermüge des ausgesprochnen Urtheils / und des von dem Gerichts-Voigte ihm mitgetheilten Scheins / ihm das Erbe zu assigniren bitten / darauff ihm das Erbe in dieser Stadt Erb-Buch zugeschrieben / und alsbald nach überliefferung des Rings / sol die Auffkunfft / Haur und Frucht aus dem Erbe / dem Kläger / und nicht dem Beklagten / zukommen und gefolgt werden. Und sol der Kläger solch Erbe / nach beschehener tradition des Rings / Jahr und Tag dem Beklagten zu gute / ob vielleicht derselbe solch Erbe entsetzen / oder auff andere wege ihn befriedigen könte / zuhalten und Beklagter / da er in dem Erbe selbst wohnet / vor die Haure desselben Jahres Bürgen zustellen schüldig seyn.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_151.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)