auffgebothen werden / sol das Gericht dem Kläger über quernacht die Pfande zu behalten ansetzen / und dem verlustigen Theil durch den Voigt anmelden lassen / das er die Pfande löse / thut er das über quernacht nicht / so mag der Kläger die Pfande / da sie Kauffmans Wahren seyn / dem auff die Zeit gemeinem Werth nach / ümb baar Geld verkauffen / und das Geld empfangen. Da aber die verholffene Güter / gemachtes Gold oder Silber / Haußgerath / Kleidere / oder sonst köstliche Kleinodien und Wahren seyn / sollen dieselben durch den bestalten Außminder[1] öffentlich zu dreyen unterschiedlichen Tagen feil gebothen / und dem / so am meisten dafür geben wil / gelassen werden. Findet sich aber nach beschehener Feilbietung / kein Kauffman: So sol das ausgepfandete Gut / durch zween geschworne Werckmeistere / die dessen gut Verständtnüß haben / auff ihren geleisten Eyd (dessen sie zuvor durch die Gerichts-Verwaltere sollen erinnert werden) geschätzt / und alsdann abermahls dem Beklagten durch den Voigt oder Gerichts-Diener angekündiget werden / ob er die Pfande / gleich als sie geschätzt / lösen kan oder wil. Da er dann binnen acht Tagen / nach dieser beschehenen letzten Anzeigung / das außgepfändete Gut nicht einlöset / stehet dem Kläger frey / dasselbe in dem Werth wie taxirt, anzunehmen / oder da es ihm dafür zubehalten bedencklich / mag er etwas minder darauff bieten / und anderweit durch den Außminder zu zween unterschiedlichen Tagen / mit Anmeldung des darauff gesetzten Kauff-Gelds / außruffen lassen / da
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ ein Auktionator, der die Waren an denjenigen verkauft, der die mindest geforderte Summe bezahlt, siehe hierzu Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_150.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)