Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 150.jpg

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auffgebothen werden / sol das Gericht dem Kläger über quernacht die Pfande zu behalten ansetzen / und dem verlustigen Theil durch den Voigt anmelden lassen / das er die Pfande löse / thut er das über quernacht nicht / so mag der Kläger die Pfande / da sie Kauffmans Wahren seyn / dem auff die Zeit gemeinem Werth nach / ümb baar Geld verkauffen / und das Geld empfangen. Da aber die verholffene Güter / gemachtes Gold oder Silber / Haußgerath / Kleidere / oder sonst köstliche Kleinodien und Wahren seyn / sollen dieselben durch den bestalten Außminder[1] öffentlich zu dreyen unterschiedlichen Tagen feil gebothen / und dem / so am meisten dafür geben wil / gelassen werden. Findet sich aber nach beschehener Feilbietung / kein Kauffman: So sol das ausgepfandete Gut / durch zween geschworne Werckmeistere / die dessen gut Verständtnüß haben / auff ihren geleisten Eyd (dessen sie zuvor durch die Gerichts-Verwaltere sollen erinnert werden) geschätzt / und alsdann abermahls dem Beklagten durch den Voigt oder Gerichts-Diener angekündiget werden / ob er die Pfande / gleich als sie geschätzt / lösen kan oder wil. Da er dann binnen acht Tagen / nach dieser beschehenen letzten Anzeigung / das außgepfändete Gut nicht einlöset / stehet dem Kläger frey / dasselbe in dem Werth wie taxirt, anzunehmen / oder da es ihm dafür zubehalten bedencklich / mag er etwas minder darauff bieten / und anderweit durch den Außminder zu zween unterschiedlichen Tagen / mit Anmeldung des darauff gesetzten Kauff-Gelds / außruffen lassen / da

Anmerkungen (Wikisource)

  1. ein Auktionator, der die Waren an denjenigen verkauft, der die mindest geforderte Summe bezahlt, siehe hierzu Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm