Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 148.jpg

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zu desselbigen Unterhaltung nicht mehr dann täglich einen Schilling Lübisch zu geben schüldig.

12.

Und so die Schuld nicht ein tausend Marck Lübisch übertrifft / sol er ein Jahr lang / da sich aber die Schuld höher erstrecket / sol er so viel Jahr auff dem Winserbaum sitzen / so viel tausend Marck er schüldig bleibt / und nach Außgang solcher Jahre der Verhafftung erlassen / und der Schulden halben gefreyet seyn.

13.

Würde aber der Gläubiger den Schüldiger in Verhafftung zunehmen nicht begehren / noch / wie vorgesetzt / Unterhalten wollen / sondern andere Mittel gegen ihn vorzunehmen bitten: So sol / auff des Klägers Anforderung / der Beklagte den Eyd der Armuth in dem Niedern-Gericht zu schweren / und sich dieser Stadt und Gebiethe so lange zu enthalten schüldig seyn / biß er den Kläger befriedigt / oder sich mit ihm verglichen / und sol ihn davon die cessio bonorum[1], oder Abtrettung seiner Güter / nicht entledigen oder befreyen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Abtretung des gesamten Vermögens des Schuldners an den Gläubiger