Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 147.jpg

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außstehenden Schülden und andern Gerechtigkeiten. Und wo Debitorn vorhanden / die der Schuld geständig / werden die an den Kläger / für seine erlangte Schuld-Summa / mit der Bezahlung geweiset.

10.

Da dann dieser vorangezogenen Güter keine / oder nicht so viel / das der Kläger daraus bezahlt werden mag / vorhanden: So wird endlich der Debitorn Harnisch / Büchsen / oder andere Kriegswehren / damit sie zu Walle erscheinen und stehen sollen / dann auch der Handwercks- und Arbeitsleute Werckzeug und Instrumenta, damit sie ihre Nahrung täglich gewinnen müssen / imgleichen auff dem Lande der Bauren oder Haußleute Ochsen / Pferde / und was sie sonst zum Ackerbau benöthigt / angegriffen und gepfändet.

11.

Könte der Kläger aus vorangedeuteten Gütern nicht bezahlt noch vergnüget werden / der Beklagte auch keine Bürgen stellen kan: So mag der Kläger wegen der restirenden und nachstehenden Schuld / den Debitorn verfolgen / welcher / wann er in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction betreten wird / auff des Klägers Begehr in Verhafftung genommen / und auff dem Winserbaum[1] verwahrlich enthalten werden sol / und ist der Kläger

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Bürgergewahrsam für mutwillige Bankrottierer und Bürger, deren Verbrechen noch nicht erwiesen war, befand sich in der Stadtbefestigung an der Straße nach Lüneburg, siehe auch Strafvollzug in Hamburg in früherer Zeit (PDF)