Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 146.jpg

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zweyer glaubwürdigen Erbgesessenen Bürger / dem Kläger den Rinck des Erbes liefferen / solches auch alsbald zu Buche verzeichnen / und dem Kläger unter seiner Hand der beschehenen Uberliefferung / einen Schein mittheilen / und mag der Kläger ferner verfahren / wie in nechstfolgendem 42. Titul im andern und dritten Articul / verordnet ist.

7.

Da auch die bewegliche und unbewegliche / in dieser Stadt verhandene und gelegene Güter / zu Vollnstreckung der Urtheil nicht zureichen könten / sol die Execution in denen / in dieser Stadt Jurisdiction belegenen Landgütern und Höfften / vorgenommen / und der Kläger / wie Landsittlich / in dieselbe immittirt und gewäldiget werden.

8.

Hätte auch der Beklagte Güter unter frembder Jurisdiction belegen / wollen Wir durch Bitte-Brieffe / oder literas mutui compassus, bey der frembden Obrigkeit die Execution Unser ausgesprochenen Urtheil zu beschaffen / bitten und anhalten.

9.

Wann bewegliche und unbewegliche Güter mangelen / so wird die Executio verstattet zu gewissen