Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 143.jpg

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2.

Da dann von solchem Urtheil / wie sich gebührt / nicht appellirt wird / oder auch / vermöge des obangezogenen Käyserlichen Privilegii de non appellando, nicht appellirt werden mag: So sol das außgesprochene Urtheil / nach verfliessung des angesetzten termini, als hernach folgt exequirt und vollnzogen werden.

3.

Und ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen / ob die Tagdingung / das ist / die in dem Urtheil zu der parition angesetzte Zeit / vor der wircklichen Execution, im Niedern-Gericht zu dreyen Gerichts-Tagen sol affterfolget und belegt werden: Dieweil Wir aber spüren / das solches kein Nutz hat / sondern vielmehr zu gefährlichem Verzug der Execution gereicht / bevorab wann die Rechtschliessung einfallen: So sol hinfüro solche affterfolgung der Tagdingung in den gesprochenen Urtheiln / abgeschaffet seyn (sonsten aber in den Wilkühren / verfolgung der Erbe / und der Arresten / gehalten werden) und nach verfliessung dero in dem Urtheil angesetzter / oder auff Anruffung der Parthey benandter Zeit / mit der Execution und Vollnziehung der Urtheil / inmassen wie folget / verfahren werden.