Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 140.jpg

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und Siegeln / Obligationen, Handschrifften / Wilkühren / Verträgen / Heuraths-Verschreibungen / Wechselbrieffen / und andern glaubwürdigen Contracten können beweiset werden / ungeachtet / wie hoch die Klage und Förderung angestellet ist / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäude in der Stadt belangend / und sonst gemeinlich in allen Sachen / da die anfängliche Klage oder Häuptsache sechshundert Gülden Reinisch in Gold nicht übertrifft / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht Appellirt werden / und da jemand freventlicher / muthwilliger Weise dagegen appelliren und handelen würde / sol das Urtheil nicht desto minder exequirt, und gegen den vermeynten Appellanten auff die Peen der sechzig Marck Löthigs Golds / dem Käyserlichen Privilegio einverleibt / procedirt werden. Und damit sich männiglich von Ein- und Außländischen / der Unwissenheit nicht zu entschüldigen: So haben Wir dasselbe allhie kürtzlich wiederholen / auch zu mehrer Wissenschafft und Nachrichtung / obgedachtes Käyserliches Privilegium de non Appellando, imgleichen formulam Juramenti calumniae und cautionis, zu Ende dieses Stadt-Rechtens drucken lassen wollen.

3.

In andern Fällen / da die Appellation / vermüge gemeiner Rechte / zugelassen / sol ein jeder / der an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht zu