Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 139.jpg

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TITULVS XL.
In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht[1] nicht appellirt werden mag:
ARTICULUS 1.

Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando[2], nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.

2.

Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. gemeint ist das Reichskammergericht, das zu dieser Zeit seinen Sitz in Speyer hatte
  2. Vorrecht der Reichsstände, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor dem Reichskammergericht eingelegt werden konnte