Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 136.jpg

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Exceptiones dagegen in benandter Zeit / in gedoppelter Schrifft Gerichtlich einbringen / und zum Urtheil beschliessen / davon die eine Schrifft dem Zeugenführer zugestellet werden sol / der in angesetzter Frist seine geführte Zeugnüß / so viel er des zu Rechte befugt / justificiren, und damit gleichergestalt zum Urtheil replicando beschliessen sol.

Wann aber die eingekommene dilatorien und declinatorien Unerheblich erkandt werden / sollen beyde Theil innerhalb acht Tagen vor den Rath kommen / und daselbst den Eyd vor Gefährde / Juramentum Calumniae genandt / leisten / würde sich desselben jenig Theil weigeren / so es der Kläger ist: Sol der Beklagte von angestalter Klage loß gezehlet werden / were es aber der Beklagte: So wird er der Klage überwunnen und überweiset billig gehalten / und darauff condemnirt, wie in der Klage gebeten.

Nach geleistem Eyde vor Gefährde / sol der Kläger seine Positional Articul innerhalb angesetzter Zeit / Gerichtlich in gedoppelter Schrifft übergeben / deren eine der Beklagte zu empfangen / und darauff in praesigirter Zeit seine Responsiones, vermittelst gethanen Eyds / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / und dann zugleich seine Defensionales gedoppelt einzubringen schüldig seyn / davon dem Kläger eine Schrifft verreichet und aufferlegt werden sol / in benandter Zeit darauff gleichermassen / mittelst des geschwornen Eyds vor Gefährde / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / zu antworten.