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TITULVS. XXXIX.
Von Processen in Schrifften:
ARTICULUS 1.

Dieweil bißhero gespüret / das unter dem Behelff des schrifftlichen Processes / allerhand Gefährlichkeit von den Partheyen / insonderheit dem Beklagten Theil / gesucht worden / so sol es hinfüro / vermöge gemeiner Käyserlichen Rechte gehalten werden / also / das Anfänglich der Kläger seyn schriftlich Klag-Libel gedoppelt eines Lauts Gerichtlich einbringe / und das Gegentheil / auff vorhergehende Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / darzu Citiren lasse / davon sol das eine Libel dem Beklagten zugestellt / und ihm / nach wichtigkeit der Sachen / ein oder zwo Monats-Frist / durch ein gerichtlich Interlocut gegeben werden / seine Einrede und Exceptiones dagegen gedoppelt schrifftlich vorzubringen / und sollen in sodaner Schrifft / alle Dilatorien und Declinatorien, so er Rechtswegen